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Gründung deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Deutschland versus Gründung schweizerische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in der Schweiz

Unterschiede schweizerisches Gesellschaftsrecht - deutsches Gesellschaftsrecht

 

GmbH / Firmengründung Deutschland-Schweiz - Länderübergreifende Rechtsberatung

Unterschiede Firmengründung Deutschland- Unternehmensgründung Schweiz 

 

 I. Deutsche GmbH- Gründung GmbH in Deutschland

 

1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland) – allgemeiner Überblick

 

Nach deutschem Recht ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz GmbH, eine juristische Person des Privatrechts, welche zu den Kapitalgesellschaften gehört. In Deutschland ist die GmbH die Gesellschaftsform für Kapitalgesellschaften, welche am meisten von deutschen Bürgern gegründet wird. Ab dem Jahr 2008 gibt es als gründerfreundliche Variante die Unternehmergesellschaft (1-Euro GmbH. Die GmbH ist im deutschen GmbHG sowie im §§ 238 – 342 a HGB (deutsches Handelsgesetzbuch) geregelt.

 

2. Gründung einer deutschen GmbH

 

Die deutsche GmbH kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden (§ 1 GmbHG). Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. OHGs und KGs können aufgrund ihrer Rechtsfähigkeit (§ 124 HGB bzw. § 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 124 HGB) ebenfalls Gesellschafter sein. Wohingegen GbR (Gesellschaften bürgerlichen Rechts) sowie auch Erbengemeinschaften keine juristischen Personen sind und daher keine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen dürfen. Ausnahme: beim Tod eines Gesellschafters kann später auch eine Erbengemeinschaft nach deutschem Recht Gesellschafter werden, wenn die Satzung nichts Gegenteiliges enthält. Die Erbengemeinschaft der deutschen GmbH muss sich aber als eine einzige Person verhalten. Eine deutsche GmbH, welche nur einen Gesellschafter besitz, wird als Ein-Personen-GmbH oder Einmann-GmbH bezeichnet.

 


3. Gesellschaftervertrag einer deutschen GmbH

 

Der Gesellschaftsvertrag, der auch die Satzung der GmbH genannt wird, muss von einem deutschen Notar notariell beurkundet werden. Der Gesellschaftsvertrag nach deutschem Recht muss in der Gründungsversammlung vereinbart und aufgesetzt werden. Des Weiteren ist in der Gründungsversammlung eine natürliche Person als Geschäftsführer zu bestellen.

 


Zudem sind in der Satzung die nachfolgenden Bestimmungen aufzunehmen:

 a. Firma der deutschen GmbH

 Der Firmenname der deutschen GmbH die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten, z. B. „GmbH“ oder „Ges. m. b. H.“. Der Unternehmensname muss den Bestimmungen des §§ 18, 30 HGB entsprechen, das heißt, er darf nicht irreführend sein, er muss zur Kennzeichnung geeignet und einzigartig sein.

  b. Deutscher Firmensitz

 Bei einer deutschen GmbH muss der Sitz, welchen die Satzung bestimmt eine politische Gemeinde in Deutschland sein, wohingegen der Verwaltungssitz, etwaige Niederlassungen der deutschen GmbH oder unselbstständige Zweigstellen auch im Ausland liegen können.

  c. Zweck/Gegenstands der GmbH

 

Es kann für jeden legalen und gesetzlich zugelassenen Zweck eine deutsche GmbH in Deutschland gegründet werden.

 

4. Die Höhe des Stammkapitals

 In Deutschland beträgt das Mindeststartkapital einer GmbH Euro 25'000.- . Wie oben erwähnt, gibt es die Möglichkeit der sog. Unternehmergesellschaft, welche aber haftungsbeschränkt ist, mit einem Mindeststartkapital von Euro 1.-

 Übernahme der Stammeinlagen durch die Gesellschafter.

 Unter einem Geschäftsanteil versteht man den von einem Gesellschafter übernommenen Stammkapitalsanteil. Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann mehrere Geschäftsanteile innehaben und diese können auch verschieden hoch sein.

 5. Vereinfachtes Verfahren bei der Gründung einer deutschen GmbH

 Seit 1. November 2008 ist auch die Gründung in einem vereinfachten Verfahren möglich. Das vereinfachte gründungs-Verfahren, welches seit dem 1.11.2008 in Deutschland möglich ist, ist auf Gründungen mit maximal drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer beschränkt. Bei diesem vereinfachten Verfahren muss ein in der Anlage zum GmbHG bestimmten Musterprotokolls verwendet werden, welches inhaltlich den Gesellschaftsvertrag, die Gesellschafterliste und die Geschäftsführerbestellung umfasst. Von diesem Musterprotokoll dürfen keine anderweitigen oder abweichende Bestimmungen getroffen werden. Diese Regelung gilt auch nach Inkrafttreten der Neuregelung zur Gesellschafterliste, welche durch das Musterprotokoll ersetzt wird (§ 2 Abs. 1a Satz 4 GmbHG) in § 40 Abs. 1 GmbHG.

 

6. Wie wird eine deutsche GmbH errichtet?

 Eine deutsche GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Dazu ist der Gesellschaftsvertrag notariell zu beurkunden. Anschließend muss eine notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung erfolgen. Bevor der notarielle Gesellschaftsvertrag abgeschlossen ist, wird die deutsche GmbH eine «Vorgründungsgesellschaft» genannt. Zwischen dem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung und dem der Eintragung ins Handelsregister handelt es sich um eine „Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung“, (i.G.). In dieser Phase ist die Gesellschaft schon teilrechtsfähig, kann also beispielsweise Eigentum an einem Grundstück erwerben. Bis zur Eintragung der deutschen GmbH in das Handelsregister haften die Gründungsgesellschafter persönlich unbeschränkt.

 

7. Wo wird die deutsche Gesellschaft bürgerlichen Rechts angemeldet?

Die deutsche GmbH wird jeweils bei Amtsgericht (Registergericht) desjenigen Bezirks zur Eintragung ins Handelsregister Abteilung B anzumelden, wo die GmbH ihren Sitz hat. Bei der Anmeldung müssen mindestens ¼ jedes Geschäftsanteils sowie mindestens Euro 12'500.- eingezahlt worden sein. Des Weiteren muss bei der Anmeldung auch die Gesellschafterliste eingereicht werden. Das Registergericht prüft dann die Anmeldung auf ihre Richtigkeit und veranlasst schliesslich die Eintragung in das Handelsregister.

  

8. Wie hoch sind die Gründungskosten in Deutschland für eine deutsche Gesellschaft?

 Gründungskosten sind die Notarkosten für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, eventuell die Anwaltskosten (zu raten) für die Rechtsberatung bei der Gründung und dem Aufsetzen des Gesellschaftsvertrages nach deutschem Recht, die Beurkundung der ersten Gesellschafterversammlung sowie für den Entwurf und der beglaubigte Anmeldung der Gesellschaft und der Geschäftsführer beim Handelsregister. Des Weiteren kommen die Gerichtskosten für die Eintragung in das Handelsregister hinzu, so dass sich die Kosten für die Gründung einer deutschen GmbH zwischen Euro 500.- bis 2000.- zzgl. Umsatzsteuer bewegen.

 

9. Wer haftet bei der deutschen GmbH?

Bei der Haftung der deutschen GmbH müssen mind. zwei Phasen unterschieden werden.

 a. Haftung für Verbindlichkeiten vor der Eintragung der GmbH ins Handelsregister

 

Für Geschäfte vor der Eintragung der GmbH ins Handelsregister haften die Gesellschaftsgründer persönlich als Gesamtschuldner. Wird die errichtete, aber im Handelsregister noch nicht verlautbarte Vor-GmbH geschäftlich tätig, haftet die Vor-GmbH mit ihrem Stammkapital, soweit dieses bereits gebildet ist und es sich um notwendige Gründungsgeschäfte handelte. Als Ausgleich für die noch nicht abgeschlossene Eigenkapitalbildung sind nach herrschender Meinung darüber hinaus die Gründer, soweit die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH nicht aus dem bereits eingezahlten Stammkapital berichtigt werden können, ihrem im Gesellschaftsvertrag übernommenen Geschäftsanteil gemäß anteilig der Gesellschaft gegenüber behaftet. Die Gläubiger können die Forderungen der Vor-GmbH gegen ihre Gründer pfänden lassen und einziehen oder sich an Zahlungsstatt zum Nennwert überweisen lassen.

 


b. Haftung für Geschäfte nach Eintragung ins Handelsregister

Nach der Eintragung ins Handelsregister haftet die deutsche GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG) für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Gesellschafter haften nicht mehr mit ihrem Privatvermögen. Für Verpflichtungen, welche noch vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister entstanden sind, hat die GmbH Durchgriffsansprüche auf die Gesellschafter, soweit diese Verpflichtungen das Nettovermögen zum Stichtag der Eintragung unter die Kapitalziffer haben fallen lassen. Diese Ansprüche der GmbH gegen die Gesellschafter können Gläubiger pfänden lassen.

 

Für Verluste aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit einer GmbH haften die Gesellschafter der GmbH nur, sofern sie die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft in rechtswidriger Weise verursacht haben. Dazu hat der Bundesgerichtshof in den letzten Jahren den Tatbestand der Existenzvernichtungshaftung entwickelt.

 

 10. Wie wird eine deutsche GmbH aufgelöst?

Die Auflösungsgründen werden im § 60 GmbHG aufgeführt. Die Auflösung der deutsche GmbH muss zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Eine deutsche GmbH wird aufgelöst entweder durch gerichtliches Urteil, durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit; durch Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, durch Beschluss der Gesellschafter (mehr als 3/4 der Gesellschafterversammlung); durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens; es wird der Zusatz „i. In.“ bzw. „i. IN.“ für in Insolvenz an den Firmennamen der GmbH angefügt 


11. Wann spricht man von der Liquidation der deutschen GmbH?

Als Liquidation wird das Abwicklungsverfahren bezeichnet, welches nach der Auflösung der GmbH, welche gemäß § 71 GmbHG auf den Geschäftsbriefen der deutschen GmbH anzugeben ist, stattfindet. Die Abwicklung der Gesellschaft erfolgt gemäß § 66 GmbHG durch die Liquidatoren, also die bisherigen Geschäftsführer (Ausnahme im Insolvenzverfahren). Diese Liquidatoren müssen den Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anmelden, so dass die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht werden kann. Tauchen nach Löschung der GmbH aus dem Handelsregister noch Vermögensgegenstände auf oder sind andere Maßnahmen noch notwendig, muss eine Nachtragsliquidation durchgeführt werden.

 

 

II. Gründung einer schweizerischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach schweizerischem Gesellschaftsrecht

  1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Schweiz) – allgemeiner Überblick

Nach schweizerischem Gesellschaftsrecht ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eine eigene Rechtsperson, in welcher die Haftung der Gesellschafter bis höchstens zum Betrag seines eingetragenen Stammkapitals beschränkt ist. In der Schweiz steht die schweizerische GmbH an dritter Stelle auf der Beliebtheitsskala der Gründungsgesellschaften neben der AG und der Einzelfirma. Rechtliche Bestimmungen für die schweizerische Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind im  28. Titel des Obligationenrechts (Art. 772–827 OR) sowie in den Art. 927 bis 964 OR zu finden. Schliesslich sind auch die Bestimmungen des Fusionsgesetzes in bestimmten Fällen anwendbar.

Ab dem 1. Januar 2008 wurde das schweizerische GmbH-Recht in Folge einer Gesetzesrevision umfassend revidiert und an Regelungen der schweizerischen Aktiengesellschaft angeglichen. Insbesondere wurde einerseits die Mindestanzahl von zwei Gesellschaftern sowie andererseits die Obergrenze des Stammkapitals von zwei Millionen Schweizer Franken aufgehoben. Dies macht des Gesellschaftsform der schweizerischen GmbH nun auch für grössere Firmen interessant.

 

2. Gründung einer schweizerischen GmbH

Seit der Gesetzesrevision kann eine schweizerische GmbH von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden. Wie auch in Deutschland benötigt die schweizerische GmbH eine Satzung, also einen Gesellschaftsvertrag, in welchem Bestimmungen über den Firmennamen, Sitz der Gesellschaft und den Zweck sowie über das Stammkapital und den Betrag der Stammeinlage jedes Gesellschafters enthalten sein müssen. Dieser Gesellschaftsvertrag muss von einem schweizerischen Notar (je nach Kanton) öffentlich beurkundet werden. Danach wird die schweizerische GmbH beim Handelsregister angemeldet. Nach dem Handelsregistereintrag und der  Veröffentlichung im «Schweizerischen Handelsamtsblatt» überweist die Bank das Geld aus dem Sperrkonto (Stammkapital) an die GmbH, die dann über das Stammkapital frei verfügen kann.

 

3. Wie hoch ist das Stammkapital einer schweizerischen GmbH?

Das Stammkapital einer schweizerischen GmbH muss mindestens 20'000 CHF betragen. Dieses muss auf ein Sperrkonto bei einer Bank einbezahlt werden. Sofern Sacheinlagen hinterlegt werden, müssen diese vorab in einem entsprechenden Vertrag genau beschrieben und bewertet sein. Seit 1. Januar 2008 muss das Stammkapital vollliberiert (volleingezahlt) werden (Art. 777c Abs. 1 OR) und der Nennwert eines Stammanteils muss mindestens CHF 100.- betragen (Art. 774 OR), wobei eine Liberierung durch Sacheinlage möglich ist (Art. 777c Abs. 2 OR). . Sofern Sacheinlagen hinterlegt werden, müssen diese vorab in einem entsprechenden Vertrag genau beschrieben und bewertet sein.

 

4. Haftung

Vor der Eintragung ins Handelsregister wird die schweizerische GmbH folglich als Kollektivgesellschaft betrachtet, was eine unbeschränkte solidarische Haftung der schweizerischen Gesellschafter für die vor der Eintragung entstehenden Verpflichtungen zur Folge hat. Nach der Eintragung ins Handelsregister wird nunmehr mit dem Vermögen der GmbH gehaftet.

 

5. Schritte der GmbH Gründung in der Schweiz und Kosten

Einen guten Überblick bietet die Seite www.gruenden.ch. Dort werden alle relevanten Gründungsschritte aufgeführt sowie Download Vorlagen angeboten.

 

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